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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 66/bis (Rückerstattung für die übertragenen Funktionen)

(1) Die Einnahmen betreffend die Rückerstattung der Kosten, die von Artikel 2 Absätze 112 und 113 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, vorgesehen sind, werden für die Jahre bis 2015 unter den aktiven Rückständen beibehalten. Ab 2016 wird der jährliche, im genannten Artikel vorgesehene Anteil im selben Jahr festgestellt und eingeschrieben. 89)

89)
Art. 66/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.