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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 41 (Einzahlung und verwaltungsmäßige Abrechnung der Einnahmen, die von Einhebungsberechtigten eingehoben werden)

(1) Jeweils innerhalb der ersten fünf Tage eines Monats haben die Einhebungsberechtigten beim Schatzmeister die im vorhergehenden Monat eingehobenen Beträge einzuzahlen. Die entsprechende Einzahlungsbestätigung ist der Rechnungslegung beizulegen und ist ein Entlastungsbeleg.

(2) Falls der vom Einhebungsberechtigten eingehobene Betrag die vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt festgesetzte Grenze überschreitet, muss er vor der in Absatz 1 genannten Frist den Gesamtbetrag direkt dem Schatzmeister oder auf ein eigenes auf die Autonome Provinz Bozen lautendes Bankkonto überweisen.

(3) Auf dieses Konto, das vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt genehmigt wird, fließen außer den gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträgen auch die Überweisungen, von denen in Artikel 39 Absatz 3 die Rede ist. Der Bestand dieses Kontos am Monatsende ist gemäß Absatz 1 beim Landesschatzmeister einzuzahlen. Die auf diesem Konto angereiften Zinsen, deren Höhe und Kapitalisierung nicht niedriger sein dürfen als vom Abkommen über den Landesschatzdienst vorgesehen, werden vom Einhebungsberechtigten beim Landesschatzmeister innerhalb der ersten fünf Tage des auf ihre Flüssigmachung folgenden Monats eingezahlt.

(4) Die Einhebungsberechtigten haben über die von ihnen eingehobenen Einnahmen der Abteilung Finanzen und Haushalt monatlich Rechenschaft abzulegen und zwar durch Übersendung von Auszügen aus dem allgemeinen Register der Einnahmen. 51)

(5) Für die Einnahmen steuerlicher Natur kann die Landesregierung Modalitäten der Ausschüttung und Abrechnung festlegen, die von denen in diesem Artikel abweichen.

51)
Art. 41 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.