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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 40 (Verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung der Einnahmen)

(1) Die Einhebungsberechtigten müssen, nachdem sie die Einhebungen im Sinne des Artikels 39 durchgeführt haben, eine Abrechnung über die Einnahmen im jeweiligen Jahr vorlegen; diese Rechnungslegung ist der Abteilung Finanzen und Haushalt bis zum 31. März des Jahres, das auf jenes folgt, auf das sie sich bezieht, zu übermitteln.

(2) Die Abteilung Finanzen und Haushalt hat die Rechnungslegungen zu prüfen, mit dem Sichtvermerk über die Richtigkeit zu versehen und an den Rechnungshof weiterzuleiten.48)

(3) Liegt ein Mangel vor oder wird eine Unregelmäßigkeit vermerkt, so hat die Abteilung Finanzen und Haushalt die Rechnungslegung mit den Beanstandungen dem Einhebungsberechtigten zurückzuschicken, der verpflichtet ist, die Beantwortung innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der zurückgeschickten Rechnungslegung vorzunehmen.49)

(4)Die Landesabteilung Finanzen und Haushalt kann bei den einhebungsberechtigten Beamten Kassenüberprüfungen vornehmen.50) 

48)
Art. 40 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
49)
Art. 40 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
50)
Art. 40 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.