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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 37 (Einhebung der Einnahmen)

(1)Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens 72 Monatsraten gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind, gewähren. Der Betrag der einzelnen Raten wird um die gesetzlichen Zinsen erhöht.

(2)  Die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, nimmt die Landesabteilung Finanzen innerhalb von 90 Tagen ab Feststellung des irrtümlich bezahlten Betrages vor. 45)

45)
Art. 37 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.