In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 36 (Feststellung der Einnahmen)

(1)Die Verantwortlichen der zuständigen Organisationseinheiten nehmen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, die Feststellung der Einnahmen vor. Für jene Bereiche, die nicht einer spezifischen Organisationseinheit zugewiesen sind, wird die Feststellung vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen vorgenommen.

(2) Alle Beschlüsse und Verwaltungsakte, aus denen Einnahmenfeststellungen zugunsten des Landeshaushaltes hervorgehen, müssen mit den entsprechenden Unterlagen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen übermittelt werden, das den Sichtvermerk zur ordnungsgemäßen Buchhaltung anbringt, nachdem es die von den derzeit geltenden Buchhaltungsrichtlinien vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat.

(3) Alle auf die Akte laut Absatz 2 nachfolgenden Akte, die sich auf bereits vorgenommene Feststellungen beziehen, müssen dem zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen für die nötigen buchhalterischen Anmerkungen mitgeteilt werden. 44)

44)
Art. 36 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.