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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 29. Jänner 2002, Nr. 11)
Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.

Art. 21/bis (Beteiligung am Ausgleich der öffentlichen Finanzen)

(1) Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form.25)

(2) Im Voranschlag laut Absatz 1 ist ebenso ein zweckbestimmter Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen einzutragen. In Bezug auf die oben genannten vom Staat angeordneten Maßnahmen nimmt der Landesrat für Finanzen, auf Angabe der Landesregierung, die daraus folgenden Haushaltsänderungen durch Umbuchung der Beträge von den Kompetenzbereitstellungen auf den Fonds vor. Die sich am Ende des Finanzjahres ergebende Verfügbarkeit wird als passiver Rückstand übernommen solange die oben genannten Sanierungsmaßnahmen andauern oder bis zur Erzielung des Einvernehmens über die Anwendung der oben genannten Beträge. Falls die Begründungen der Zweckbestimmung wegfallen, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Fonds Beträge zu entnehmen, um die Bereitstellungen der Ausgabenkapitel in dem Ausmaß, das dem Stabilitätspakt entspricht, aufzustocken. 26)

(3) Unter Beachtung von Artikel 79 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und um die Beteiligung des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems an der Realisierung der Ziele der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, erlässt die Landesregierung, auf Vorschlag des Generaldirektors/der Generaldirektorin, Maßnahmen für die Rationalisierung und Eindämmung der Ausgaben, indem sie den Organisationseinheiten des Landes und den Körperschaften laut genanntem Artikel 79 Absatz 3 Anweisungen zur Ausgabenminderung, auch struktureller Art, erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei den laufenden Betriebsausgaben. 27)

(4) Die Beachtung der Anweisungen laut Absatz 3 seitens der Organisationseinheiten des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems muss von deren Rechnungsprüfungsorganen ausdrücklich in den Niederschriften der Sitzungen der entsprechenden Kollegialorgane festgehalten werden. 28)

(5) Die Beträge, welche im Landeshaushalt zur Realisierung der Eingriffe zur Durchführung des Artikels 2 Absätze 107 und 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, sowie der Rahmenprogrammabkommen mit dem Staat eingeschrieben wurden können zu denselben Zwecken als Rückstände behalten werden. 29)

25)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 15. November 2011, Nr. 13.
26)
Art. 21/bis Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
27)
Art. 21/bis Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
28)
Art. 21/bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
29)
Art. 21/bis Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.