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In vigore al: 27/05/2016

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 48 (Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen)

(1) Vor Ablauf der Beschwerdefrist sind die Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen nicht endgültig und nicht vollstreckbar. Auf den Akten, die an andere Behörden oder Ämter zur Durchführung weitergeleitet werden, muss die eingetretene Vollstreckbarkeit bestätigt werden. Die Wirksamkeit jeder einzelnen Bewilligung der Höfekommissionen erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem sie endgültig geworden ist, Gebrauch gemacht wird.

(2) Entscheidungen, Verfügungen und Erklärungen der örtlichen Höfekommissionen, die der Eingabe des Alleineigentümers/der Alleineigentümerin oder aller Miteigentümer/Miteigentümerinnen oder Miterben/Miterbinnen stattgegeben haben, sind sofort vollstreckbar. Die sofortige Vollstreckbarkeit wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Höfekommission am Ende des bezüglichen Aktes bescheinigt.

(3)31)

31)
Art. 48 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 23. Oktoer 2014, Nr. 10.