(1) Bewilligungen der Höfekommissionen, welche die Bildung oder Auflösung von geschlossenen Höfen oder die Abtrennung von Gebäuden beliebiger Art zum Inhalt haben, müssen zusammen mit den entsprechenden Unterlagen innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Maßnahme getroffen worden ist, der Abteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Die Bewilligungen werden nach Ablauf von 30 Tagen nach ihrem Eingang bei der Abteilung Landwirtschaft rechtswirksam, es sei denn, diese legt innerhalb dieser Frist bei der Landeshöfekommission dagegen Beschwerde ein. Die Landeshöfekommission kann die Bewilligung bestätigen, ändern oder aufheben.
(2) Für die mit eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung zugestellten Bewilligungen gilt als Tag der Ankunft jener der Empfangsbestätigung; für solche, die als gewöhnliche Postsendung einlangen, gilt der im Eingangsprotokoll des zuständigen Amtes verzeichnete Tag. Wird die Bewilligung persönlich überreicht, bestätigt das zuständige Amt unverzüglich den Erhalt.
(3) Sind die Unterlagen unvollständig und werden deshalb weitere Auskünfte angefordert, läuft die Frist von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs der angeforderten Auskünfte.
(4) Die Abteilung Landwirtschaft versieht die rechtswirksam gewordene Bewilligung mit dem Vermerk "Rechtswirksam gemäß Artikel 44 des Höfegesetzes".