(1) Für alle Amtshandlungen, die in diesem Gesetz in Zusammenhang mit der Tätigkeit der örtlichen Höfekommission vorgesehen sind, ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel der Hof gelegen ist, auf den sich die Amtshandlung bezieht.
(2) Wenn Teile des geschlossenen Hofes in verschiedenen Sprengeln liegen, ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Fehlt das Wohnhaus, so ist jene Höfekommission zuständig, in deren Sprengel das Wohnhaus errichtet werden wird.
(3) Die Vereinigung zweier geschlossener Höfe, die in verschiedenen Sprengeln gelegen sind, kann nach Wahl des Antragstellers bei jeder der beiden Höfekommissionen beantragt werden.