(1) Folgende Gesetzesbestimmungen sind aufgehoben:
(2) Gegenüber dem Personal der in Artikel 1 genannten Körperschaften finden außerdem all jene Bestimmungen nicht Anwendung, die mit diesem Gesetz unvereinbar sind.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, den es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.