In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 96 ( Zuweisungskommission )

(1)  Die Genehmigung der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen und jener Wohnungen, die dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind, obliegt einer vom Verwaltungsrat des Institutes ernannten Kommission.

(2) Die Kommission besteht aus drei vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes ernannten Mitgliedern.

(3) Die Zuweisungskommission bleibt für die Amtsdauer des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes im Amt.

(4) Die Mitglieder der Zuweisungskommission sind von der Zuweisung von Wohnungen ausgeschlossen.  200)

200)
Art. 96 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 9 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.