(1) Die Genehmigung der Rangordnung für die Zuweisung der Wohnungen und jener Wohnungen, die dem Wohnbauinstitut zur Verwaltung anvertraut sind, obliegt einer vom Verwaltungsrat des Institutes ernannten Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus drei vom Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes ernannten Mitgliedern.
(3) Die Zuweisungskommission bleibt für die Amtsdauer des Verwaltungsrates des Wohnbauinstitutes im Amt.
(4) Die Mitglieder der Zuweisungskommission sind von der Zuweisung von Wohnungen ausgeschlossen. 200)