In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 30 (Bestimmung des Fonds)  delibera sentenza

(1)  Es wird der Fond für Notstandshilfen auf dem Gebiet des geförderten Wohnbaus errichtet. Eine Notsituation tritt bei folgenden Naturkatastrophen ein: Erdbeben, Überschwemmungen, Muren, Massenbewegungen und Lawinen; ausgenommen sind die Brände. 38)

(1/bis) Die Feststellung einer Notsituation laut Absatz 1 erfolgt bei zwingender Notwendigkeit zur Umsiedlung von Wohngebäuden durch eine vom Landesamt für Zivilschutz koordinierte Dienststellenkonferenz. An der Dienststellenkonferenz nehmen der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde sowie jeweils ein Vertreter der folgenden Landesabteilungen und Landesämter teil: Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Abteilung Wasserschutzbauten, Abteilung Forstwirtschaft, Abteilung Wohnungsbau, Amt für Geologie und Baustoffprüfung und Amt für Zivilschutz. 39)

(2) Der Fonds ist bestimmt:

  1. für die Gewährung von Beiträgen für die Ausbesserung oder den Wiederaufbau von Wohngebäuden, sofern sie die Merkmale von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl besitzen,
  2. für den gänzlich zu Lasten des Landes gehenden Bau von Volkswohnungen, die an minderbemittelte und obdachlos gewordene Familien in Miete zuzuweisen sind,
  3. für den Kauf von Wohnhäusern, die nicht die Merkmale von Luxuswohnungen aufweisen und die obdachlos gewordenen Familien in Miete zuzuweisen sind,
  4. für die Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden zum Erwerb und zur primären Erschließung von Baugründen, die für den Wiederaufbau zerstörter Gebäude benötigt werden,
  5. für die Gewährung einmaliger Beiträge an Familien,
  6. für die Gewährung von Beiträgen für die Durchführung von geotechnischen Sicherungsarbeiten für Wohngebäude, die sich infolge von Naturkatastrophen als notwendig erweisen.40)

(3) Wenn der Wiederaufbau der unter Absatz 2 Buchstabe a) genannten Wohngebäude aus Gründen der Sicherheit nicht an derselben Stelle erfolgen kann, so kann er an einer anderen Stelle im Bereiche der von der Naturkatastrophe betroffenen Gemeinde vorgenommen werden.

(4) Wenn für den Wiederaufbau der zerstörten Gebäude die Ausweisung anderer Baugründe notwendig ist, werden für das entsprechende Verfahren zur Abänderung des Bauleitplanes die im Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Fristen um die Hälfte gekürzt. Die auf diese Weise ausgewiesenen Baugründe werden von der Gemeinde zur Gänze enteignet und ins Eigentum der Bauwerber übertragen. Diese müssen den Grund, auf dem das zerstörte Gebäude stand, im Tauschwege an die Gemeinde abtreten.

(5) Die im Sinne dieses Abschnittes durchzuführenden Arbeiten sind für alle gesetzlichen Wirkungen als gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar erklärt. Für die Enteignung der gegebenenfalls für den Wiederaufbau erforderlichen Flächen findet Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, Anwendung.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 179 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - fondo per interventi di emergenza - perentorietà del termine di domanda
38)
Art. 30 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
39)
Art. 30 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
40)
Buchstabe f) wurde angefügt durch Art. 15 Absatz 12 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.