(1) Das Wohnbauinstitut sorgt für die Planung der Bauwerke, deren Durchführung in den Bauprogrammen vorgesehen ist, entweder in eigener Regie oder durch die Beauftragung von Freiberuflern.
(2) Der Verwaltungsrat genehmigt die Projekte aller Bauvorhaben des Wohnbauinstitutes unter Beachtung der Höchstpreise, die im Sinne von Artikel 28 festgesetzt sind. Der Verwaltungsrat stellt auch die Übereinstimmung der Projekte mit den Planungsrichtlinien für Wohnungen des Wohnbauinstitutes fest, und zwar nach Anhören der vom Artikel 21 vorgesehenen technischen Kommission.
(3) Die Bauleitung, die Rechnungsführung und die Bauaufsicht können Freiberuflern übertragen werden.
(4) Das Wohnbauinstitut vergibt die Bauarbeiten selbst und sorgt für die Durchführung der Bauprogramme mit der vollen Verantwortung in technischer und verwaltungsmäßiger Hinsicht.
(5) Die vom Wohnbauinstitut genehmigten Bauarbeiten sind für alle Rechtswirkungen des Gesetzes für gemeinnützig, dringend und unaufschiebbar erklärt.