(1) Für die wohnungsmäßige Unterbringung von Sanitätspersonal, das eingestellt werden muss, um das Funktionieren der Sanitätsbetriebe zu gewährleisten, ist die Landesregierung ermächtigt, ein Sonderbauprogramm des Wohnbauinstitutes zu beschließen.
(1/bis) Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Personen, die Minderjährige für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, zur Verfügung gestellt werden. 27)
(2) Die Kriterien für die Zuweisung der Wohnungen und für die Aufnahme in die Wohnheime werden mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt.28)