(1) Die Verwaltung des Wohnbauinstitutes besorgt ein Verwaltungsrat, der aus fünf Mitgliedern zusammengesetzt ist, und zwar:
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen aus Personen ausgewählt werden, die einschlägige Erfahrung auf dem Sachgebiet des geförderten Wohnbaues oder des öffentlichen Bauwesens besitzen.
(3) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates hat der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen zu entsprechen, wie sie aus der letzten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.
(4) Die Aufgaben des Verwaltungsrates werden im Statut des Wohnbauinstitutes geregelt.
(5) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen die Organisationen einladen, die darum ansuchen. Die Teilnahme erfolgt ohne Stimmrecht und wird nicht vergütet.21)22)