In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 115 (Mietvertrag mit Landesmietzins)

(1) Der Mieter, gegenüber welchem die Voraussetzungen bestehen, die Wohnungszuweisung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) zu widerrufen, kann den Widerruf der Wohnungszuweisung vermeiden, wenn er sich bereit erklärt den Landesmietzins zu bezahlen. Die Erklärung des Mieters, den Landesmietzins bezahlen zu wollen, muß innerhalb von 30 Tagen ab der Vorhaltung erfolgen, daß die Voraussetzungen für den Widerruf der Wohnungszuweisung bestehen.

(2) Überschreitet das Familiengesamteinkommen des Mieters die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c) angegebene Einkommensgrenze, kann er weiterhin in der Wohnung verbleiben, wenn er dem Wohnbauinstitut eine Miete bezahlt, die den Landesmietzins um 20 Prozent übersteigt.

(3) Der Widerruf der Wohnungszuweisung gegenüber den in Absatz 1 und 2 genannten Mietern kann nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesregierung verfügt werden, wenn in der jeweiligen Gemeinde Gesuche um Wohnungszuweisung vorliegen, die seit mehr als zwei Jahren nicht berücksichtigt werden konnten.