(1)Im Mietzins laut Artikel 112 sind die Auslagen für die Hausmeisterdienste, für Reinigung, Heizung, Aufzug und für allfällige weitere Dienste, die von örtlichen Bräuchen und Gepflogenheiten herrühren, und für Wasser- und Stromverbrauch, was die gemeinsamen Anteile betrifft, sowie die Abwasser- und Müllabfuhrabgabe und die Kosten für die Haftpflichtversicherung nicht inbegriffen. Obengenannte Auslagen werden den Mietern im Verhältnis zu den geleisteten Diensten, die im Detail zu belegen sind, angelastet.226)