(1) Die Zuweisung der Wohnung wird in folgenden Fällen nach Anhören der Zuweisungskommission mit Dekret des Präsidenten des Wohnbauinstitutes annulliert:
(2) Zu diesem Zwecke wird die Person, welcher die Wohnung zugewiesen wurde, mit Einschreibebrief über die Tatbestände, welche die Maßnahme rechtfertigen können, benachrichtigt, wobei ihm eine Frist von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Tagen für die Vorlage von schriftlichen Gegenäußerungen und Unterlagen gewährt wird.
(3) Die Annullierung der Zuweisung hat die Auflösung des Mietvertrages von Rechts wegen zur Folge.
(4) Innerhalb der Verfallsfrist von 30 Tagen von der Zustellung der Annullierungsmaßnahme an kann der Betroffene gegen die Annullierungsmaßnahme bei der gebietsmäßig zuständigen Gerichtsbehörde, wo sich die Wohnung befindet, nach den einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften Beschwerde einlegen.