(1) Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ändert gegebenenfalls das Wohnbauinstitut die Zuweisung der Wohnung und nimmt die Umschreibung des Mietvertrages vor, wobei es sich an die diesbezügliche richterliche Verfügung hält. In Ermangelung einer diesbezüglichen richterlichen Entscheidung weist der Präsident des Wohnbauinstitutes die Wohnung vorrangig jenem Ehepartner zu, dem die Kinder anvertraut wurden, vorausgesetzt, daß dieser die Wohnung ständig bewohnt.
(2) Anläßlich der Vertragsumschreibung überprüft das Wohnbauinstitut, ob für den Nachfolger und dessen Familienmitglieder keine den weiteren Verbleib in der Wohnung hindernden Umstände bestehen.