In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz 2)

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.
2)
Für das gesamte L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 gilt es, den Art. 8 des L.G. vom 18. März 2016, Nr. 5, zu beachten.

Art. 105 (Mieterverzeichnis)

(1) Das Wohnbauinstitut hat die Pflicht, ein Verzeichnis der Mieter zu führen, denen eine von der öffentlichen Hand erbaute Wohnung zugewiesen wurde. Die Mieter müssen die Angaben liefern, die zur Einhaltung der geltenden Vorschriften notwendig sind.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Angaben, die die Zugelassenen liefern müssen, und die Termine, binnen deren diese Angaben geliefert werden müssen, festgelegt.