(1) Die Kriterien für die Aufnahme in die Wohnheime für Studenten, für Arbeiter, für Personen mit Behinderung und für besondere soziale Kategorien werden von der Landesregierung festgesetzt. Bei der Festsetzung dieser Kriterien kann die Landesregierung auch von den allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes abweichen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind.
(2) Das Wohnbauinstitut kann von der Landesregierung ermächtigt werden, die Führung der Wohnheime den betroffenen Verwaltungen oder Vereinen auf Grund einer Konvention anzuvertrauen.