(1) Die Zuweisungskommission nimmt die Erstellung der provisorischen Rangordnung vor.
(2) Die provisorische Rangordnung wird an der Anschlagetafel des Wohnbauinstitutes und der Gemeinde veröffentlicht, wobei die vom Bewerber erreichte Punktezahl anzugeben ist. Die Bewerber werden von der Genehmigung und der Veröffentlichung der provisorischen Rangordnung verständigt.
(3) Gegen die provisorische Rangordnung können die Bewerber innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung Widerspruch einbringen. Zugleich mit dem Widerspruch können Dokumente beigebracht werden, um Bevorzugungskriterien, die bereits im Gesuch geltend gemacht wurden, zu erhärten. Neue Bevorzugungskriterien können nicht geltend gemacht werden.
(4) Die Widersprüche werden von der Zuweisungskommission innerhalb von 60 Tagen überprüft und innerhalb der genannten Frist wird die endgültige Rangordnung erstellt.
(5) Die endgültige Rangordnung wird in derselben Weise veröffentlicht, die für die provisorische Rangordnung vorgesehen ist. Die Bewerber werden von der Genehmigung und von der Veröffentlichung der endgültigen Rangordnung verständigt. Sollte die einem Behinderten zugewiesene Wohnung seinen Bedürfnissen nicht entsprechen und er deshalb gezwungen sein, die in der ihm zugewiesenen Wohnung bestehenden architektonischen Barrieren zu beseitigen, ist ein Beitrag von 100 Prozent der anfallenden Kosten vorgesehen.209)
(6) Die Rangordnung hat für ein Jahr Gültigkeit, jedenfalls aber solange, bis sie durch eine neue ersetzt wird.
(7) Sowohl die provisorische als auch die endgültige Rangordnung sind getrennt nach Sprachgruppen und Kategorien zu erstellen, wie sie im Bauprogramm des Wohnbauinstitutes vorgesehen sind.