(1) Das Wohnbauinstitut überprüft anhand des Ermittlungsverfahrens die Gesuche um die Wohnungszuweisung. Zu diesem Zweck kann es von den Gesuchstellern die Dokumente verlangen, die eventuell erforderlich sind, um die im Gesuch aufgezeigte Lage zu beweisen; es hat hierfür einen Verfallstermin von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Tagen bzw. 60 Tagen für im Ausland Arbeitende festzusetzen. Zu demselben Zweck kann es sich der Organe der Staatsverwaltung und der örtlichen Körperschaften und des eigenen entsprechenden beauftragten Personals bedienen.
(2) Die Kontrollen und Inspektionen, die für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes notwendig sind, werden vom entsprechend beauftragten Personal des Wohnbauinstitutes vorgenommen. Wer diesem Personal den Zutritt zu seiner Wohnung verwehrt, wird von der Rangordnung ausgeschlossen oder es wird ihm die Wohnungszuweisung widerrufen, und zwar nach schriftlicher Warnung seitens der Abteilung Wohnung und Mieter des Wohnbauinstitutes.