(1) Die Wohnungen des Wohnbauinstitutes, des Landes, der Gemeinden und der öffentlichen Körperschaften, ausgenommen die öffentlichen Wirtschaftskörperschaften, die gänzlich oder teilweise mit Mitteln des Staates oder des Landes errichtet wurden, werden nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zugewiesen.
(2) Nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen: