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In vigore al: 27/05/2016

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

1. TITEL
Lehrer und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen

Art. 1 (Allgemeine Bestimmungen)  delibera sentenza

(1) Der katholische Religionsunterricht in der Grund- und Sekundarschule wird von eigenen Religionslehrern erteilt, die von der zuständigen Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius gemäß Artikel 35 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, und aufgrund der Bestimmungen, die für die Lehrer der betreffenden Schulstufe gelten, aufgenommen werden.

(2) Die Religionslehrer haben die gleichen Rechte und Pflichten, die für die Lehrer der anderen Fächer der entsprechenden Schulstufe vorgesehen sind.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 110 del 30.04.1996 - Norme di attuazione - hanno rango superiore alla legge ordinaria Insegnanti dl religione - orario settimanale di servizio ridotto e trattamento economico

Art. 2 (Errichtung der Stellenpläne des Lehrpersonals)

(1) Für den katholischen Religionsunterricht sind die Landesstellenpläne des Lehrpersonals, getrennt nach den drei Sprachgruppen und getrennt nach Schulstufen, errichtet.

(2) Das gesamte Kontingent des Plansolls der im Absatz 1 angeführten Stellenpläne, einschließlich der Teilzeitstellen, wird nach den geltenden Bestimmungen des Landes festgelegt.

Art. 3 (Aufnahme in die Stellenpläne des Lehrpersonals)

(1) Die Aufnahme in die Stellenpläne des Lehrpersonals laut Artikel 2 Absatz 1 erfolgt über Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen sowie über Wettbewerbe nur nach Titeln gemäß den Bestimmungen, wie sie für die Lehrer der entsprechenden Schulstufe gelten.

(2) Die für den Zugang zu den genannten Stellenplänen erforderlichen Titel werden mit Dekret des Landeshauptmanns im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius festgelegt.2)

(3) Die Lehrer für den katholischen Religionsunterricht müssen außerdem im Besitz der vom Diözesanordinarius erteilten Lehrerlaubnis sein.

(4) Die Prüfungsprogramme der Wettbewerbe für die Grund- und Sekundarschule werden nach Anhören des Landesschulrates vom Hauptschulamtsleiter oder vom zuständigen Schulamtsleiter, im Einvernehmen mit dem Diözesanordinarius, festgelegt.

(5) In der Wettbewerbsausschreibung wird die Anzahl der Stellen festgelegt, die durch Aufnahme in die Stellenpläne besetzt werden kann.

2)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 4 (Lehrstühle)

(1) In der Grund- und Mittelschule können vertikale Lehrstühle zwischen den genannten Schulstufen nach den von der Landesregierung beschlossenen Modalitäten gebildet werden. Diese Lehrstühle werden Lehrern zugewiesen, welche die Voraussetzungen für den Religionsunterricht an der Mittelschule nachweisen.

(2) Vertikale Lehrstühle können auch zwischen Mittel- und Oberschulen gebildet werden.

Art. 5 (Aufhebung der Lehrerlaubnis)

(1) Wird dem Religionslehrer die Lehrerlaubnis vom Diözesanordinarius widerrufen, hat dies die Auflösung des Arbeitsvertrages in bezug auf den katholischen Religionsunterricht zur Folge.

(2) Der Religionslehrer mit unbefristetem Vertrag, dem die Lehrerlaubnis entzogen wird, kann auf Antrag für andere Aufgaben oder für den Unterricht in anderen Fächern verwendet werden, vorausgesetzt, daß er im Besitz der vorgeschriebenen Berufstitel ist. Für den Unterricht in den Grundschulen ist außerdem das Bestehen des Wettbewerbes für Grundschullehrer erforderlich.

Art. 6 (Aufnahme von Lehrpersonal auf Zeit)

(1) Auf vakanten Stellen sowie als Ersatz für abwesende Lehrer setzt die zuständige Schulverwaltung Personal auf befristete Zeit ein, das im Besitz der vom Diözesanordinarius erteilten Lehrerlaubnis ist.

(2) Die Aufnahme des im Absatz 1 genannten Personals erfolgt nach den Bestimmungen, wie sie für die Lehrer der entsprechenden Schulstufe gelten.

Art. 7 (Beauftragung von Inspektoren auf bestimmte Zeit)

(1) Das Ausleseverfahren und die Ernennung der Religionsinspektoren, welche vom Diözesanordinarius für diese Aufgabe als geeignet betrachtet werden, erfolgen aufgrund der geltenden Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10. Die Ernennung ist im Sinne der Bestimmungen für das leitende Landespersonal zeitlich beschränkt.

Art. 8 (Inspektionsaufträge in der ladinischen Schule)

(1) Mit der Durchführung der Inspektionsaufgaben in den ladinischen Schulen kann der ladinische Schulamtsleiter einen Religionslehrer beauftragen und diesen teilweise vom Unterricht freistellen.

Art. 9 (Inspektionsbefugnisse in der Berufsschule)

(1) Die Religionsinspektoren können vom zuständigen Abteilungsdirektor beauftragt werden, in der Berufsschule des Landes die Inspektionsbefugnisse auszuüben.

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Anrecht auf Eintragung in die Stellenpläne laut Artikel 2 Absatz 1 haben in erster Anwendung dieses Gesetzes die Religionslehrer, die eine Dienstzeit von wenigstens zwölf Unterrichtsjahren im Fach Religion, auch mit Unterbrechungen, aufweisen und einen Sonderwettbewerb nach Titeln bestehen. Anrecht auf Eintragung in die genannten Stellenpläne haben außerdem die Religionslehrer, die eine Dienstzeit von mindestens fünf Unterrichtsjahren im Fach Religion aufweisen oder im Besitz des Studientitels Magister bzw. Baccalaureat der Theologie sind und mindestens zwei Unterrichtsjahre nachweisen können und einen Sonderwettbewerb nach Titeln mit zusätzlichem Kolloquium bestehen. Zu diesem Zweck werden die Dienstjahre nach den Bestimmungen anerkannt, die zum Zeitpunkt der Dienstleistung in Kraft waren. Die betroffenen Lehrpersonen müssen die Voraussetzungen laut Artikel 3 Absätze 2 und 3 besitzen. Bei Aufnahme in die Stammrolle wird die besoldungsmäßige Weiterentwicklung der Religionslehrer, die bereits im Sinne des Artikels 53 des Gesetzes vom 11. Juli 1980, Nr. 312, und im Sinne des Artikels 35 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, eingestuft sind, aufgrund des am 31. August 1999 anerkannten Dienstalters in der entsprechenden Gehaltsposition der Schulstufe, welcher sie angehören, weitergeführt.3)

(2) Die Religionsinspektoren, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens zehn Jahren die entsprechenden Befugnisse ausgeübt haben, werden nach positiver Begutachtung des Hauptschulamtsleiters oder des zuständigen Schulamtsleiters in ihrem Auftrag auf unbestimmte Zeit bestätigt.

3)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später geändert durch die Artikel 19 und 38 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11. Mit Urteil Nr. 533 vom 2.-20. Dezember 2002 hat der Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Absatzes 1 für unbegründet erklärt.

2. TITEL
Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

Art. 11 4)

4)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20.

Art. 12 5)

5)
Ersetzt den Artikel 9 Absatz 4 des L.G. vom 30. Juni 1987, Nr. 13.

Art. 13 6)

6)
Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 14 (Freistellung vom Dienst)

(1) Lehrpersonen und Direktoren können für die Tätigkeit als Mitglied der Kommission für die Zweisprachigkeitsprüfung vom Unterricht freigestellt werden. Dieser Dienst gilt in jeder Hinsicht als Schuldienst.

Art. 15 (Anerkennung der Dienste für die wirtschaftliche Behandlung)

(1) Den Inspektoren, Direktoren und Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Grund- und Sekundarschulen und in den Kunstschulen der Provinz Bozen Dienst leisten, wird der Dienst, welcher in der entsprechenden Funktionsebene an den Berufsschulen geleistet wurde, zur Gänze in wirtschaftlicher Hinsicht anerkannt. Die Anerkennung wird auf Antrag der Betroffenen mit Wirkung vom 1. April 1998 gewährt.

(1/bis) Die mit der Anerkennung des Dienstes verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen finden ab 1. April 1998 Anwendung. Die Anerkennung erfolgt, indem zum am 31. März 1998 angereiften Dienstalter das mit der Anerkennung verbundene Dienstalter hinzugefügt wird.7)

(2) Die Begünstigung gemäß Absatz 1 endet mit der Versetzung des Personals in Ämter oder Schulen des restlichen Staatsgebietes. Bei der Versetzung wird die wirtschaftliche Einstufung des Betroffenen ohne die genannte Anerkennung neu festgelegt.

(3) Dem Landespersonal wird auf Antrag und gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes der gesamte in der vergleichbaren Funktionsebene an den Grund-, Mittel- und Oberschulen in der Provinz Bozen geleistete Dienst anerkannt.8)

7)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
8)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 16 (Rangordnungen der Wettbewerbe)

(1) Die Rangordnungen der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen, die von den Schulämtern zur Besetzung von Direktions- und Lehrstellen in den Grund-, Mittel- und Oberschulen ausgeschrieben wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aufgebraucht sind, haben bis zum Schuljahr Gültigkeit, in welchem die nächsten Wettbewerbe ausgeschrieben werden.

Art. 17 (Anerkennung der Dienste ohne Spezialisierungsdiplom)

(1) Den Inspektoren, Direktoren und Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes in den Grund- und Sekundarschulen und in den Kunstschulen der Provinz Bozen Dienst leisten, wird der Dienst, welcher als Integrationslehrperson mit befristetem Arbeitsvertrag ohne Spezialisierungsdiplom geleistet wurde, zur Gänze in wirtschaftlicher Hinsicht anerkannt. Die Anerkennung wird auf Antrag der Betroffenen mit Wirkung vom 1. April 1998 gewährt.

(1/bis) Die mit der Anerkennung des Dienstes verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen finden ab 1. April 1998 Anwendung. Die Anerkennung erfolgt, indem zum am 31. März 1998 angereiften Dienstalter das mit der Anerkennung verbundene Dienstalter hinzugefügt wird.9)

(2) Die Begünstigung gemäß Absatz 1 endet mit der Versetzung des Personals in Ämter oder Schulen des restlichen Staatsgebietes. Bei der Versetzung wird die wirtschaftliche Einstufung des Betroffenen ohne die genannte Anerkennung neu festgelegt.

9)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 18 10)

10)
Art. 18 wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und dann aufgehoben durch Art. 52 Absatz 2 Buchstabe j) des L.G. vom 19. Mai 2015, Nr. 6.

Art. 19 (Übergangsbestimmungen)  delibera sentenza

(1) Das Lehrpersonal der Mittel- und Oberschulen Südtirols, das im Schuljahr 1998-1999 oder 1999-2000 im Dienst war, zwar nicht den vorgeschriebenen Hochschulabschluss, wohl aber ein Reifezeugnis besitzt und mangels Personal mit vorgeschriebenem Hochschulabschluss an den genannten Schulen an wenigstens 18, auch nicht aufeinanderfolgenden, Schuljahren, die gemäß damals geltenden Bestimmungen als volle Dienstjahre zählen, Dienst leistete, wird unbefristet oder befristet auf freie Stellen eingestellt, die mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden. Voraussetzung für die Einstellung ist das Bestehen einer entsprechenden Eignungs- und Befähigungsprüfung, deren Modalitäten und Kriterien mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden. Für Frauen mit Kindern wird die oben vorgeschriebene Dienstzeit für die Zulassung zur Eignungsprüfung pro Kind, das im Laufe der entsprechenden Schuljahre geboren wurde, um ein Jahr reduziert. Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Absatzes beschränkt sich darauf, es dem genannten Personal zu ermöglichen, weiterhin in Südtirol zu unterrichten.11)

(2) Das im Sinne von Absatz 1 eingestellte Personal hat für jedes auf das achte Dienstjahr folgende und gemäß genanntem Absatz 1 voll anrechenbare Dienstjahr Anrecht auf eine Ergänzung der mit Landeskollektivvertrag vom 16. April 1998 eingeführten Landeszulage im Ausmaß von 50 Prozent der mit der zweijährigen Gehaltsvorrückung verbundenen Gehaltserhöhung für die obere Besoldungsstufe der achten Funktionsebene des Personals des Bereiches Landesverwaltung. Der entsprechende Betrag steht ab der Einstellung in den Dienst im Sinne von Absatz 1 zu und folgt den allgemeinen Erhöhungen der Gehälter des genannten Bereiches.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Ergänzung der Landeszulage steht ohne die dort angegebene Reduzierung auch dem im Dienst stehenden Lehrpersonal der Grundschulen mit unbefristetem Lehrauftrag, das von den Begünstigungen des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, nicht betroffen ist, für jedes bei den Mittel- und Oberschulen Südtirols geleistete und nicht anerkannte Dienstjahr zu. Die Anwendung des vorliegenden Absatzes beschränkt sich auf das in den Schuljahren 1998-1999 oder 1999-2000 im Dienst stehende Personal, das insgesamt wenigstens 18 Schuljahre Dienst leistete, die gemäß jeweils geltenden Bestimmungen als volle Schuljahre zählen.

(4) Das Personal laut Absatz 1, jenes mit wenigstens acht Jahren effektiven Dienstes inbegriffen, kann, anstatt laut Absatz 1 eingestellt zu werden, unbefristet oder befristet bei der Landesverwaltung zur Besetzung von Stellen eingestellt werden, die mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden. Voraussetzung für die Einstellung ist das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung, deren Modalitäten und Kriterien mit Beschluss der Landesregierung bestimmt werden.

(5) Die Mehrausgabe zu Lasten des Landes, die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergibt, wird ab dem Finanzjahr 2002 (Kap. 31230) mit 414.000 Euro jährlich veranschlagt.11)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 533 del 20.12.2002 - Sovracanoni delle derivazioni di acqua a scopo idroelettrico - Immissione in ruolo del personale docente della religione cattolica - Assunzione a tempo indeterminato di personale docente privo del prescritto titolo di studio e che ha svolto servizio di supplenza per almeno 18 anni
11)
Art. 19 wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19; Absatz 1 wurde später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 533 vom 2.-20. Dezember 2002, berichtigt mit Beschluss vom 18. Juli 2003, Nr. 261 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 20 (Eintragung in die permanenten Ranglisten zur Vergabe von Supplenzen)  delibera sentenza

(1) Jene, die über einen Studienabschluss der Fakultät für Bildungswissenschaften verfügen, werden auf Antrag in die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen permanenten Ranglisten des Lehrpersonals nur zum Zwecke der Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten für die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 eingetragen. Für das Laureat der Fakultät für Bildungswissenschaften wird die Punktezahl zuerkannt, die laut Bewertungstabelle für die Eintragung in die permanenten Ranglisten für bestandene Wettbewerbe vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Studiendauer wird als Dienst im entsprechenden Landesstellenplan gewertet.

(2) Die Landesregierung kann, nach Anhören der Gewerkschaften, den Bewerbern und Bewerberinnen für die Eintragung in die permanenten Ranglisten zur Aufnahme in die Stammrolle oder für die Eintragung in die permanenten Ranglisten oder Schulranglisten zum Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen eine angemessene Punktezahl für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – und für spezifische Bildungsinhalte, die für die Erreichung der von der Schulordnung des Landes vorgesehenen Ziele zweckdienlich sind, zuerkennen.

(3) Die Ermittlung der Bewerber erfolgt unter Verwendung der Landes- oder Schulranglisten. Die Zuweisung des Dienstsitzes kann auch gemäß Kriterien erfolgen, die je nach Zuständigkeit mit Beschluss der Landesregierung oder mit Landeskollektivvertrag festgelegt werden.12)

(4) Die Landesregierung kann nach Anhören der Gewerkschaften den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit mehrjähriger Dauer für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art regeln, mit dem Ziel, die didaktische Kontinuität zu gewährleisten.

(5) Bis zur Genehmigung des Landesgesetzes laut Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzesdekretes vom 7. April 2004, Nr. 97, umgewandelt mit Änderungen mit Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, finden für die Eintragung in die dritte Gruppe der permanenten Rangordnungen des Landes und für die Zuerkennung der entsprechenden Punkteanzahl die auf nationaler Ebene geltenden Bestimmungen Anwendung, indem ausschließlich die in den Kerkerschulen geleisteten Dienste gemäß Punkt B.3) Buchstabe h) der vom Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Tabelle des genannten Gesetzesdekretes im doppelten Ausmaß berücksichtigt werden.13)

massimeBeschluss Nr. 2858 vom 11.08.2006 - Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an den Grund- Sekundar- und Kunstschulen Südirols mit italienischer Unterrichtssprache
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 08.11.2005 - Pubblico impiego - controversie relative a nomina di insegnanti e incarichi di supplenza - giurisdizione
massimeBeschluss Nr. 2750 vom 10.08.2005 - Bestimmungen zum Beginn des Schuljahres 2005/06
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 323 del 26.07.2005 - Disciplina degli incarichi di supplenza del personale docente
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 533 del 20.12.2002 - Sovracanoni delle derivazioni di acqua a scopo idroelettrico - Immissione in ruolo del personale docente della religione cattolica - Assunzione a tempo indeterminato di personale docente privo del prescritto titolo di studio e che ha svolto servizio di supplenza per almeno 18 anni
12)
Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
13)
Art. 20 wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später ergänzt durch Art. 19 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 21 (Instrumentalunterricht)

(1) Für den Instrumentalunterricht an den staatlichen Schulen jeder Art und Stufe kann das Land Südtirol im Rahmen des Stellenkontingents dieser Schulen Personal einsetzen, das Dienst bei den Instituten für Musikerziehung des Landes laut Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 25, leistet und die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen für diesen Unterricht an den staatlichen Schulen oder den Instituten selbst besitzt. Unbeschadet dessen, was im Absatz 2 vorgesehen ist, werden die Modalitäten für die Durchführung dieses Absatzes und die Grenzen für den Einsatz des in Frage kommenden Lehrpersonals mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(2) Das in den entsprechenden ständigen Rangordnungen eingetragene Lehrpersonal mit Lehrbefähigung für Instrumentalunterricht sowie das Lehrpersonal, das in den Schuljahren 2001/02 und 2002/03 in den Rangordnungen der Institute eingetragen war und im selben Zweijahreszeitraum an einer staatlichen Schule für insgesamt mindestens drei Monate Instrumentalunterricht erteilt hat, hat Vorrang gegenüber dem Lehrpersonal der Institute für Musikerziehung des Landes.

(3) Der vom Lehrpersonal im Sinne von Absatz 1 geleistete Dienst wird mit sämtlichen Wirkungen als Dienst an staatlichen Schulen in der Provinz Bozen anerkannt. Bei Mobilität außerhalb der Provinz wird die genannte Anerkennung auf jenen Dienst begrenzt, der im Sinne der geltenden Staatsbestimmungen in diesem Bereich anerkannt werden kann.

(4) Ist die Durchführung der Bestimmungen laut diesem Artikel für das betroffene Lehrpersonal mit einem größeren Arbeitsvolumen oder mit der Erledigung von Aufgaben verbunden, die nicht durch das bezogene Gehalt abgedeckt sind, so muss eine zusätzliche Vergütung im Sinne des betreffenden Kollektivvertrags des Landes auf Bereichsebene gezahlt werden.14)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

14)
Art. 21 wurde angefügt durch Art. 25 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.