(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes kann jener Bedienstete zum Leiter des Kleinkinderheimes ernannt werden, der bisher die Funktion des Koordinators im Kleinkinderheim innehatte.
(2) Bei der ersten Anwendung von Artikel 1/ter können bei der Beitragsgewährung auch Ausgaben zugelassen werden, die in den zwölf Monaten vor In-Kraft-Treten desselben getätigt wurden und entsprechend dokumentiert sind.14)