(1) Für die Schule mit italienischer Unterrichtssprache, für die Schule mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schule der ladinischen Ortschaften wird ein Landesbeirat der Eltern und ein Landesbeirat der Schüler eingesetzt.
(2) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Schule ein Elternvertreter an.
(3) Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören je Oberschule zwei Schülervertreter an.
(4) Die Landesbeiräte laut Absatz 1 haben die Aufgabe, Vorschläge zur Verbesserung der verschiedenen Aspekte des Schulbetriebes zu unterbreiten. Die Vorschläge werden je nach Zuständigkeit den Gebietskörperschaften oder den Ämtern der Landesverwaltung übermittelt. Jeder Landesbeirat kann sich in Unterbeiräte gliedern. Die Beiräte und Unterbeiräte wählen aus ihrer Mitte für die Amtsdauer von drei Schuljahren einen Vorsitzenden als Koordinator.
(5) Die Landesbeiräte sind Gremien mit dauerhafter Gültigkeit; die Mitglieder der Beiräte bleiben drei Schuljahre ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung im Amt und werden mit Dekret des Hauptschulamtsleiters bzw. des zuständigen Schulamtsleiters ernannt.
(6) Die Landesbeiräte versammeln sich wenigstens einmal im Schuljahr und immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung beantragt und dabei die Tagesordnungspunkte vorschlägt. Außerdem können sie vom zuständigen Landesrat und dem zuständigen Hauptschulamtsleiter oder Schulamtsleiter einberufen werden.
(7) In erster Einberufung sind die Landesbeiräte beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins ihrer Mitglieder anwesend ist.
(8) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Kindergartendirektion ein Elternvertreter an, der von den Elternvertretern im Direktionsrat namhaft gemacht wird.
(9) Die mit der Tätigkeit der Landesbeiräte verbundenen Ausgaben werden von den Schulämtern aufgrund von Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, verwaltet.21)