(1) Der Vollzugsausschuß trifft alle Maßnahmen in bezug auf die Verwaltung des Vermögens und verfügt - im Rahmen des vom Schulrat genehmigten Haushaltsvoranschlages - über die Verwendung der Geldmittel zur Durchführung der in die Kompetenz der Schule fallenden Tätigkeiten. Bei der Durchführung dieser Aufgaben beachtet der Ausschuß die vom Schulrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) vorgegebenen Kriterien und Modalitäten.
(2) Unbeschadet des Initiativrechtes des Schulrates bereitet der Ausschuß dessen Arbeiten vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
(3) Der Schulrat kann auch weitere Befugnisse an den Vollzugsausschuß delegieren. Im Ermächtigungsbeschluß legt der Schulrat die Grenzen und die Grundsätze fest, an die sich der Vollzugsausschuß bei der Durchführung der ihm übertragenen Maßnahmen zu halten hat.
(4) Nicht an den Vollzugsausschuß übertragen werden können:
(5) In Dringlichkeitsfällen ist der Vollzugsausschuß ermächtigt, die dem Schulrat zustehenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, ausgenommen die im vorhergehenden Absatz 4 angeführten, zu treffen; diese Maßnahmen sind dem Schulrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Ratifizierung zu unterbreiten.