(1) Das Lehrerkollegium setzt sich aus den planmäßigen und außerplanmäßigen Lehrern zusammen, die an der Schule Dienst leisten; den Vorsitz führt der Direktor. Dem Lehrerkollegium gehören außerdem die technisch-praktischen Lehrer und die Lehrer für angewandte Kunst an.
(2) An den Sitzungen des Lehrerkollegiums können, ohne Stimmrecht, auch die Behindertenbetreuer und -erzieher teilnehmen. Zu den Sitzungen des Lehrerkollegiums können ebenso der Vorsitzende des Schulrates, der Vorsitzende des Elternrates und der Vorsitzende des Schülerrates eingeladen werden; sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Das Lehrerkollegium hat nachstehende Befugnisse und Aufgaben:
(4) Die Mitarbeiter des Direktors gemäß Absatz 3 Buchstabe g) werden in der Regel jährlich gewählt. In den Grundschulsprengeln bezieht sich die Wahl der Mitarbeiter bei Vakanz der Direktorenstelle auf einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren. Einer der Gewählten vertritt den Direktor bei Abwesenheit oder Verhinderung. Der Direktor kann nach Anhören des Lehrerkollegiums seinen Mitarbeiterstab durch den Schulsekretär und die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen gemäß Absatz 5 erweitern. Zum Mitarbeiterstab gehören jedenfalls die Schulleiter bzw. die Leiter der Außensektionen.
(5) Die Vorbereitungsarbeiten für die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Absatz 3 können auch in eigenen Arbeitsgruppen ausgeführt werden, die vom Direktor eingesetzt werden.