(1) Der Klassenrat setzt sich aus den Lehrern jeder einzelnen Klasse und aus zwei Elternvertretern sowie, in den Oberschulen, aus zwei Schülervertretern zusammen. Die Eltern- und Schülervertreter einer Klasse sind für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben. Der Klassenrat der Klassen von Abendschulen setzt sich aus den Lehrern jeder einzelnen Klasse und aus zwei Schülervertretern zusammen. Den Vorsitz führt der Direktor oder sein Stellvertreter oder ein vom Direktor beauftragter Lehrer der Klasse. An den Sitzungen des Klassenrates nehmen auch die Behindertenbetreuer und -erzieher, ohne Stimmrecht, teil.2)
(2) Der Klassenrat hat die Aufgabe, Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit auszuarbeiten, Fürsorgeinitiativen vorzuschlagen und den gegenseitigen Kontakt zwischen Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern und zu vertiefen. Anläßlich der Vorstellung und Diskussion des Erziehungsplanes der Schule, bei der Planung und Vorbereitung besonderer Projekte für die Klasse und in den von der Schulordnung festgelegten Fällen, werden zur Sitzung des Klassenrates alle Eltern eingeladen. In den Oberschulen werden auch alle Schüler eingeladen.
(3) Bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen und des Direktors oder dessen Stellvertreters sind die Klassenräte für die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit sowie für die Beurteilung der Schüler in den Jahresabschnitten und am Jahresschluss zuständig. An den Sitzungen der Klassenräte nehmen, ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration teil, wenn entsprechende Tätigkeiten und Beurteilungen behinderte Kinder betreffen. Für die Beurteilung der Schüler ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. 3)
(4) Die Klassenräte von Parallelklassen oder Klassenzügen einer Schulstelle, Außenstelle oder Außensektion können zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.