(1) Die Schulräte entscheiden darüber, ob für die Ermittlung der in den Schulrat zu wählenden Eltern- und Schülervertreter das direkte oder indirekte Wahlsystem Anwendung findet, und legen für alle Wahlen der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Mitbestimmungsgremien die Wahlmodalitäten fest.11)
(2) Jeder Wähler kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn seine Kategorie im Gremium einen oder zwei Vertreter hat; sind die Vertreter seiner Kategorie mehr als zwei, so kann er bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.
(3) Gewählt sind jene Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Falls mehr Personen gleich viel Stimmen erhalten haben, sind die älteren Kandidaten gewählt.
(4) Die Wahlen zur Erneuerung der Mitbestimmungsgremien finden innerhalb September des Jahres statt, in welchem das jeweilige Gremium verfällt. Der Direktor schreibt die Wahlen aus und sorgt für deren Durchführung. 12)