Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Dezember 1992, Nr. 52.
(1) Die Auszahlung der finanziellen Sozialhilfeleistungen, welche von den Trägern der Sozialdienste erbracht werden, erfolgt mittels bevollmächtigtem Beamten auf der Grundlage einer speziellen internen Ordnung des Trägers.