(1) Der Generaldirektor/die Generaldirektorin ist dem für die Reorganisation der Landesverwaltung und für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem er/sie periodisch über seine/ihre Tätigkeit berichtet.
(2) Der Generaldirektor/die Generaldirektorin
(3) Der Generaldirektor/die Generaldirektorin übt die Funktionen des Ressortdirektors/der Ressortdirektorin und, soweit vereinbar, des Abteilungs- und Amtsdirektors/der Abteilungs- und Amtsdirektorin gegenüber den Abteilungen, Ämtern und Funktionsbereichen, die ihm oder ihr zugeordnet sind, im Zusammenhang mit den vorgesehenen Befugnissen aus.
(4) Der Generaldirektor/die Generaldirektorin beruft die Ressortdirektoren- bzw. die Abteilungsdirektorenkonferenz ein, um sie, im Beisein des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in organisatorische, strukturelle und verfahrensmäßige Fragen allgemeiner Natur miteinzubeziehen.9)