In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

b) LANDESGESETZ vom 8. August 1991, Nr. 221)
Beteiligung des Landes Südtirol an einer Gesellschaft für einen Informations- und Zimmerreservierungsdienst im Fremdenverkehr

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. August 1991, Nr. 37.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Für die Autonome Provinz Bozen besteht die Notwendigkeit, in Zusammenarbeit mit den im Bereich tätigen Vereinigungen und Unternehmen in Südtirol einen Informations- und Zimmerreservierungsdienst für den Fremdenverkehr einzurichten, mit dem Verbindungen auf internationaler Ebene geschaffen werden können. Die Landesregierung ist befugt, zu diesem Zweck die Beteiligung des Landes an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung zu verfügen und vertraglich festzulegen. 2)

(2) In der Satzung der Gesellschaft muß im besonderen vorgesehen sein:

  • a)  was den Zweck der Gesellschaft betrifft:
    • 1.  die Förderung und Durchführung von Studien, Erhebungen, Untersuchungen und Beratungen sowie andere Vorbereitungsarbeiten für die Schaffung eines computergestützten Informations- und Zimmerreservierungsdienstes für den Fremdenverkehr,
    • 2.  die Errichtung, Führung und Bekanntmachung des genannten Dienstes,
    • 3.  die Durchführung entsprechender Marketinginitiativen;
  • b)  die Verpflichtung, die Gesellschaft nach betriebswirtschaftlichen Kriterien aufzubauen und zu führen und die Nutznießer an den Kosten der Reservierung angemessen zu beteiligen, damit die entsprechenden Gesamtkosten langfristig gedeckt werden,
  • c)  die Möglichkeit, die Führung der Gesellschaft auch Personen anzuvertrauen, die nicht Gesellschafter sind, und die Verpflichtung, einen Aufsichtsrat zu bestellen,
  • d)  eine den gezeichneten Anteilen angemessene Vertretung des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen.
2)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 38 des L.G. vom 18. August 1992, Nr. 33.

Art. 2 (Satzungsmäßige Pflichten)

(1) Die Satzung der gegenständlichen Gesellschaft muß von der Landesregierung bewilligt werden.

(2) Der Landeshauptmann ist befugt, das Land bei der Gründung der Gesellschaft und bei allen anderen Rechtshandlungen zu vertreten, mit denen die in Artikel 1 angeführten Ziele verwirklicht werden können. Er ist außerdem befugt, im Namen und auf Rechnung des Landes Satzungsänderungen zuzustimmen, die von den Gesellschaften vorgeschlagen oder von den zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verlangt werden.

(3) Die Landesregierung ernennt die Vertreter des Landes in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft.

Art. 3 (Beteiligung)

(1) Die Landesregierung ist befugt, sich am Gesellschaftskapital im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Lire zu beteiligen. 3)

(2) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsbereitstellung, die mit Finanzgesetz festgelegt wird, ist die Landesregierung befugt, weitere Anteile am Gesellschaftskapital zu zeichnen und entsprechende Einlagen vorzunehmen oder allfällige Geschäftsverluste je nach Ausmaß der Anteile und aufgrund ordnungsmäßiger Beschlüsse der Gesellschaftsorgane durch Aufstockung des Gesellschaftskapitals abzudecken.

3)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 5. April 1995, Nr. 8.

Art. 4-5.   4)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

4)

Omissis.