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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 6 (Geldbußen)

(1) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne Genehmigung oder Bewilligung errichtet oder betreibt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 4.028 und Euro 8.055 zu zahlen.4)

(2) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne die vorgeschriebene Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betrieb nimmt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 403 und Euro 2.417 zu zahlen.4)

(3) Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Bauarbeiten durchführt oder die Maßnahmen laut Artikel 5 Absätze 2 und 7 und Artikel 6 Absatz 2 trifft, hat eine Geldbuße zwischen Euro 806 und Euro 8.055 zu zahlen.4)

(4) Wer die Meldung laut Artikel 7 nicht macht, hat eine Geldbuße zwischen Euro 805 und Euro 4.026 zu zahlen.4)

4)
Siehe Art. 1 Absatz 24 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.