(1) Die Landesregierung fördert Studienaufenthalte in Italien außerhalb von Südtirol und im deutschsprachigen Ausland zum Zwecke der Erlernung der zweiten Sprache Deutsch und Italienisch durch die Gewährung von Zuschüssen.
(2) Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der europäischen Union, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben, die Grundschule abgeschlossen und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt. 7)
(3) Die Angehörigen der ladinischen Sprachgruppe haben die Möglichkeit, Italienisch- und Deutschkurse zu besuchen.
(4) Die Landesregierung legt jährlich die für die Förderung geltende Einkommenshöchstgrenze sowie die Kriterien für die Erstellung einer Rangordnung fest. Für die Bewertung des Einkommens und Vermögens werden die Kriterien für die Schulfürsorge gemäß Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, angewandt. 8)
(5) Die Zuschüsse werden nach Rangordnungen vergeben, falls nicht genügend Mittel verfügbar sind, um alle Gesuche zu berücksichtigen.
(6) Die Rangordnungen werden getrennt nach Sprachgruppen erstellt. Die Gesuchsteller können zusätzlich nach Kategorien der Begünstigten gegliedert und im Verhältnis ihrer Zahl zugelassen werden.