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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 39 (Geldbußen)

(1) Bei Übertretung dieses Gesetzes werden, unabhängig von den strafrechtlichen Bestimmungen und dem Schadenersatz, folgende Geldbußen verhängt:

  1. wer den Jagdgewehrschein, den Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis oder den Jagderlaubnisschein bei der Jagd nicht mit sich führt, hat eine Geldbuße von Euro 31 zu zahlen. Keine Geldbuße ist zu zahlen, wenn die in diesem Absatz genannten Unterlagen innerhalb von 24 Stunden nach Kontrolle vorgezeigt werden,106)
  2. wer die Jagd ausübt und den entsprechenden Jagdgewehrschein nicht erworben oder die vorgesehene Jagdhaftpflichtversicherung gemäß Artikel 11 Absatz 6 nicht abgeschlossen hat, wird mit einer Geldbuße von Euro 93 bis Euro 559 und im Wiederholungsfall von Euro 186 bis Euro 1.400 bestraft,106)
  3. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 15 Buchstaben a), b), c) und q) dieses Gesetzes verstößt, wird mit einer Geldbuße von Euro 88 bis Euro 616, im Wiederholungsfall von Euro 175 bis Euro 1.319 und bei wiederholter Rückfälligkeit von Euro 264 bis Euro 2.198 bestraft,106)
  4. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 14 und 15, Buchstaben e), g), h, i), j), k), l), n) und p) verstößt, oder - mit Ausnahme der unter Buchstabe e) dieses Artikels aufgezählten Arten - nicht jagdbare Tiere erlegt, wird mit einer Geldbuße von Euro 31 bis Euro 653, im Wiederholungsfall von Euro 93 bis Euro 1.400 und bei wiederholter Rückfälligkeit von Euro 186 bis Euro 2.799 belegt,106)
  5. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe o) verstößt oder einen Adler, Uhu, Storch, Kranich, Flamingo, Schwan, Wolf oder Bären erlegt, wird mit einer Geldbuße von Euro 93 bis Euro 2.799 belegt,106)
  6. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3/bis oder Artikel 5 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 93,00 Euro bis 466,00 Euro bestraft, 107)
  7. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 19/ter, Artikel 20, Artikel 21 oder Artikel 22 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 186,00 Euro bis 1.865,00 Euro bestraft, 108)
  8. wer gegen die Durchführungsverordnung, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, die in diesem Artikel nicht angeführt sind, und gegen die zusätzlichen Vorschriften verstößt, welche in Verfügungen der im Titel VI genannten Jagdbehörden enthalten sind, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 35,00 Euro bis 450,00 Euro bestraft. 109)
  9. wer den in Artikel 27 genannten Abschussplan für Schalenwild oder die in diesem enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 140,00 Euro bis 18.654,00 Euro bestraft, wobei das Ausmaß bis zur doppelten Höhe jenes Schadens bemessen wird, welcher in dem entsprechenden Zeitraum von der im genannten Abschussplan berücksichtigten Wildart verursacht und von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt worden ist. Keine Geldbuße wird verhängt, wenn über 85 Prozent der im Abschussplan für Schalenwild festgelegten Stückzahl erlegt worden sind oder wenn die gebietsmäßig zuständigen Ämter der Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft keine Schäden durch Schalenwild festgestellt haben. 110)
  10. wer die Jagd ausübt, ohne die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein entrichtet zu haben, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 175,00 Euro bis 1.000,00 Euro bestraft; bei Rückfälligkeit beträgt die Geldbuße 300,00 Euro bis 1.750,00 Euro. 111)

(1/bis) Die in Absatz 1 genannten Geldbußen werden nicht bei jenen Übertretungen dieses Gesetzes angewandt, für die in Artikel 38/bis strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sind, sofern diese nicht unter Amnestie fallen.112)

(2) Bei den in Absatz 1, Buchstaben b), c), d) und e) genannten Verstößen wird dem Übertreter gemäß den einschlägigen staatlichen Bestimmungen weiters vorübergehend der Jagdgewehrschein entzogen bzw. verweigert oder widerrufen.

(3) Das Mindest- und das Höchstmaß sowie die fixen Beträge der von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen können mit Dekret des Landeshauptmanns aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung im Ausmaß von höchstens 100% den Änderungen der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten angepaßt werden, wie sie vom Zentralinstitut für Statistik nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden.113)

106)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 17 des .
107)
Der Buchstabe f) des Art. 39 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
108)
Der Buchstabe g) des Art. 39 Absatz 1wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
109)
Der Buchstabe h) des Art. 39 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 17 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
110)
Der Buchstabe i) des Art. 39 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
111)
Der Buchstabe j) des Art. 39 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 18 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
112)
Absatz 1/bis wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
113)
Art. 39 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und durch Art. 2 des L.G. vom 11. Februar 2000, Nr. 4. Siehe Art. 1 Absatz 17 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
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