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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 36 (Wild- und Jagdschaden)

(1) Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des Wildbezirkes vom Wild an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schaden. Ein Wildschaden am Wald im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Fegen oder Schälen:

  1. in den Beständen Blößen verursachen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich machen oder wesentlich verschlechtern,
  2. den Erfolg von Aufforstungen auf Waldflächen durch eine Ausfallsquote von über fünfundzwanzig Prozent gefährden,
  3. Naturverjüngungen nicht in der nötigen Individuenzahl und im erforderlichen Holzartenmischungsverhältnis aufkommen lassen, welche beide von der Forstbehörde für jede Waldgesellschaft festgelegt werden.

(2) Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, der während der Jagd, der Überwachungstätigkeit oder dem Jagdschutzdienst und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten von den im Sinne dieses Gesetzes dazu ermächtigten Personen, von den Aufsehern und den Jagdhunden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie an Haustieren verursacht wird.

(3) Die Verwalter von Jagdrevieren kraft Gesetzes und der Eigenjagdreviere haben den von jagdbaren Tieren an landwirtschaftlichen Kulturen und in Privatwäldern verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schaden, der bei der Jagd verursacht wird, ist vom Verursacher zu vergüten. Die Vergütung für Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) kann nur dann verlangt werden, wenn weniger als 85% des im Abschußplan vorgesehenen Schalenwildes erlegt wurden, und wenn der Schadensfall nicht mehr als fünf Jahre vor dem entsprechenden Ansuchen zurückliegt und von der Forstbehörde anerkannt wurde. Handelt es sich um einen sich wiederholenden Schaden, kann das Vergütungsansuchen alle fünf Jahre eingereicht werden.

(4) Sofern dies nicht bereits geschehen ist, können die Vertreter der Jagdreviere und die Vertreter der Grundeigentümer eine Vereinbarung treffen, in der das Verfahren für die Feststellung des Ausmaßes der Wildschäden sowie die Frist für die Feststellung und die entsprechende Entschädigung festzulegen sind. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird von den zuständigen Ämtern der Landesabteilungen Land- und Forstwirtschaft geschätzt. Das Ausmaß eventueller anderer Wildschäden wird von den Ämtern des Assessorates für Land- und Forstwirtschaft geschätzt. 97)

(5) Wenn die Vereinigung oder deren Organe den in Absatz 4 festgestellten Wildschaden nicht innerhalb von 30 Tagen vergüten, kann der für die Jagd zuständige Landesrat die für das betreffende Jagdrevier ausgestellten Jagderlaubnisscheine widerrufen und geeignete Personen mit der Durchführung der erforderlichen Abschüsse beauftragen.98)

97)
Art. 36 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 14 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
98)
Art. 36 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.