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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 19 (Gehege)  delibera sentenza

(1) Gehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Wild für Forschungs- oder Hegezwecke, für Ernährungszwecke oder für eine spätere Auswilderung gehalten wird.

(2) Gehege müssen gegen benachbarte Grundstücke derart abgeschlossen sein, daß das Wild mit Ausnahme des Federwildes weder ein- noch auswechseln kann. Im Gehege dürfen nur solche Wildarten gehalten werden, für die das Gehege den entsprechenden Biotop aufweist sowie ausreichende natürliche Äsungsmöglichkeiten und künstliche Fütterungsmöglichkeiten bietet.

(3) Für die Errichtung von Gehegen ist nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates eine Ermächtigung des für die Jagd zuständigen Landesamtes erforderlich. Dieses legt unter Berücksichtigung der Wildart sowie der Größe und Beschaffenheit des Geheges im Einzelnen fest, welches und wieviel Wild im Gehege gehalten werden darf, sofern dadurch die Jagd in den angrenzenden Jagdrevieren nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Muss für die Führung des Geheges laut Absatz 2 die Umzäunung verstärkt werden, erteilt das für die Jagd zuständige Landesamt die Ermächtigung, vorbehaltlich eines nicht bindenden Gutachtens der Landesabteilung Natur- und Landschaft. Sie ersetzt sämtliche anderen Ermächtigungen, die das geltende Landschaftsschutzgesetz vorsieht. Bei der Bewertung werden die Pflichten laut Richtlinie 43/92/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie laut Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten berücksichtigt. 61)

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 nicht mehr zutrifft.

(5) Die Inhaber einer Bewilligung zur Anlage und Führung eines Geheges sind verpflichtet, ein vom für die Jagd zuständigen Landesamt vidimiertes Eingangs- und Ausgangsregister zu führen, in welchem jeder Zu- und Abgang von Wild sowie dessen Herkunft vermerkt werden müssen. Außerdem kann das in Artikel 31 genannte Jagdschutzpersonal im Ein- und Ausgangsregister Einsicht nehmen und Kontrollen im Gehege durchführen.

(6) In den Gehegen ist die Jagd im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe q) verboten. In größeren Gehegen dürfen Abschüsse, die eventuell aus hygienisch-gesundheitlichen oder sozialbiologischen Gründen erforderlich sind, nur im Beisein eines Jagdschutzorganes und nur vom Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung - dieser muss im Besitze eines Jagdgewehrscheines und des von Artikel 11 Absatz 6 vorgeschriebenen Versicherungsschutzes sein - oder von einem Jäger getätigt werden, der dazu von dem für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist.62)

(6/bis) In Gehegen, wo Wild zu Ernährungs-zwecken gehalten wird, gelten das Einfangen und das Töten der Tiere durch den Inhaber der in Absatz 3 genannten Bewilligung oder durch einen Jäger, der dazu von dem für die Jagd zuständigen Landesamt ermächtigt ist, nicht als Jagdausübung.63)

(7)64)

(8) Für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt seitens Personen, die dazu im Sinne von Absatz 3 ermächtigt sind und eine besondere Kenntnis auf diesem Sachgebiet besitzen, kann die Landesregierung Beiträge bis zu 90 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewähren.65)

(9) Die Ermächtigung laut Absatz 3 ersetzt die Festlegung der Bestoßungsdichte sowie der Weideperiode und die Ermächtigung zur Waldweide gemäß Artikel 22 beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung. 66)

(10) Das für die Jagd zuständige Landesamt kann die Inhaber des Jagderlaubnisscheins des Waldbezirks, in dem sich das Gehege befindet, in jedem Fall ermächtigen, das jagdbare Schalenwild zu entnehmen, das in ein Gehege eingedrungen ist, und legt die Vorgangsweise fest. 66)

massimeBeschluss Nr. 531 vom 01.03.2004 - Modalitäten der stichprobenartigen Kontrollen über die Auszahlung von finanziellen Unterstützungen in den Bereichen Jagd und Fischerei
massimeBeschluss Nr. 3944 vom 07.09.1998 - Festlegung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für die heimische Vogelwelt (abgeändert mit Beschluss Nr. 4723 vom 3.11.1999)
61)
Art. 19 Absatz 3 wurde zuerst geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
62)
Absatz 6 wurde durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, ersetzt.
63)
Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 40 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
64)
Aufgehoben durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
65)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
66)
Art. 19 Absätze 9 und 10 wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.