(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Vereinen und Einrichtungen für die Freizeitgestaltung Zuschüsse für den Ankauf, die Errichtung, den Umbau und die Verbesserung von Räumen, Anlagen und Ausstattungsgegenständen für die Freizeitgestaltung zu gewähren.
(2) Die Zuständigkeit der Gemeinden für den im vorhergehenden Absatz genannten Bereich wird dadurch nicht berührt.