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In vigore al: 27/05/2016

b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 6 (Maßnahmen für die Errichtung, den Ausbau, die Verbesserung und den Erwerb von Anlagen und Einrichtungen für die Freizeit)  

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Vereinen und Einrichtungen für die Freizeitgestaltung Zuschüsse für den Ankauf, die Errichtung, den Umbau und die Verbesserung von Räumen, Anlagen und Ausstattungsgegenständen für die Freizeitgestaltung zu gewähren.

(2) Die Zuständigkeit der Gemeinden für den im vorhergehenden Absatz genannten Bereich wird dadurch nicht berührt.