(1) Die Inhaber der Liegenschaften, die gemäß Regionalgesetz vom 24. Juni 1957, Nr. 14, als Schutzhütten anerkannt sind, sind verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf entsprechenden vom zuständigen Assessorat vorbereiteten und verteilten Vordrucken die für die Feststellung der von Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Merkmale nötigen Angaben mitzuteilen.
(2) Sollte festgestellt werden, daß eine bestehende Schutzhütte die Merkmale laut Artikel 1 Absatz 2 nicht aufweist, so wird die Bezeichnung "Schutzhütte" von Amts wegen widerrufen. Die Inhaber dieser Liegenschaften dürfen den Schutzhüttenbetrieb für höchstens ein Jahr ab Zustellung der entsprechenden Maßnahme weiterführen.
(3) Bei bestehenden Schutzhütten, die die Mindestmerkmale gemäß Artikel 1 Absatz 3 nicht aufweisen, ist die Fortführung des Betriebes für höchstens drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubt; Bedingung ist, daß sie mit den Mindestmerkmalen ausgestattet werden. Bei Betrieben, die auch nach Ablauf der genannten Frist die Mindestmerkmale nicht aufweisen, wird die Bezeichnung "Schutzhütte" widerrufen.
(4) Den Widerruf laut vorhergehenden Absätzen nimmt der zuständige Landesrat nach Anhören des Beirates für Alpinistik vor.9)