(1) Unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Sanktionen wird mit einer Geldbuße in Höhe von
(2) Bei Rückfälligkeit kann der Entzug der Erlaubnis für wenigstens 15 Tage verfügt werden; bei wiederholter Rückfälligkeit kann der Widerruf der Erlaubnis verfügt werden.
(3) Die Ermittlung der Übertretungen ist Aufgabe der gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Aufsicht betrauten Personen. Die Strafen werden vom zuständigen Landesrat festgesetzt und verhängt. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die Verfahrensvorschriften laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, anzuwenden.