In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 7 (Geldbußen)

(1) Unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Sanktionen wird mit einer Geldbuße in Höhe von

  1. Euro 748 bis Euro 1.484 bestraft, wer eine Schutzhütte ohne die Erlaubnis gemäß Artikel 3 bewirtschaftet, 7)
  2. 8)
  3. Euro 155 bis Euro 305 bestraft, wer es unterläßt, die Betriebserlaubnis oder die Preisliste auszuhängen, 7)
  4. Euro 86 bis Euro 305 bestraft, wer irgendeine andere Bestimmung dieses Gesetzes mißachtet. 7)

(2) Bei Rückfälligkeit kann der Entzug der Erlaubnis für wenigstens 15 Tage verfügt werden; bei wiederholter Rückfälligkeit kann der Widerruf der Erlaubnis verfügt werden.

(3) Die Ermittlung der Übertretungen ist Aufgabe der gemäß Artikel 6 dieses Gesetzes mit der Aufsicht betrauten Personen. Die Strafen werden vom zuständigen Landesrat festgesetzt und verhängt. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind die Verfahrensvorschriften laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, anzuwenden.

7)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 1 Absatz 14 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
8)
Buchstabe b) wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.