In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 4 (Gültigkeit der Erlaubnis - Einstellung des Betriebes)

(1) Die Erlaubnis laut Artikel 3 wird in der Regel auf unbestimmte Zeit erteilt.

(2) Wechselt der Betreiber oder wird der Betrieb der Schutzhütte vorübergehend oder endgültig eingestellt, so muss dies unverzüglich der Landesabteilung Tourismus mitgeteilt werden.5)

5)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 41 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.