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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 3 (Betriebserlaubnis für Schutzhütten)

(1) Die Betriebserlaubnis für Schutzhütten wird vom zuständigen Landesrat erteilt. Sie umfasst neben der Beherbergung auch die Verabreichung von Speisen und alkoholischen Getränken, einschließlich hochgradig alkoholischer Getränke. Ohne eigene behördliche Erlaubnis ist in Schutzhütten auch der Verkauf jener Waren zulässig, die in Beherbergungs-, in Schank- und in Speisebetrieben verkauft werden dürfen.4)

(2) Die Betreiber der Schutzhütten müssen das umliegende Gebiet in angemessenem Maße kennen und ihre Dienstleistungen während der Öffnungszeiten ohne Unterbrechung erbringen.

(3) Die Erlaubnis muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aushängen.2)

4)
Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
2)
Die Art. 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.