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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 2 ( Bau und Erweiterung von Schutzhütten - Anerkennung als Schutzhütte )

(1)Die Konzession für den Bau neuer Schutzhütten wird auf der Grundlage einer Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung ausgestellt. Die Landesregierung überprüft das Vorhaben in Bezug auf sein Ausmaß und seine Zweckmäßigkeit für Bergsteiger und Wanderer sowie im Hinblick auf die Merkmale und die Standortwahl laut Artikel 1 auf der Grundlage der Gutachten des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, und der Landschaftsschutzkommission laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung.

(2)  Für alle Bauvorhaben an bestehenden Schutzhütten, einschließlich deren Abbruch und Wiederaufbau, ist die Landschaftsschutzermächtigung durch die Landesverwaltung laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, einzuholen.

(3)  Die Anerkennung als Schutzhütte kann vom Landesrat für Tourismus, nach Einholen des Gutachtens des Alpinbeirates laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, verfügt oder widerrufen werden.

(4)  Die Inhaber der Liegenschaften, deren Anerkennung als Schutzhütte widerrufen wurde, können die Ausstellung der Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe beantragen. Diese wird ihnen erteilt, wenn sie die entsprechenden subjektiven Voraussetzungen besitzen und die Räume den einschlägigen Gesundheitsvorschriften entsprechen. Besitzt der Inhaber die subjektiven Voraussetzungen nicht, so kann er die notwendige Qualifikation innerhalb von zwei Jahren ab Widerruf der Anerkennung als Schutzhütte erwerben. In diesem Zeitraum bleibt das Recht zur Bewirtschaftung des Betriebs aufrecht. Die Bewirtschaftung von Schutzhütten wird für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, als gültig anerkannt. 2)3)

2)
Die Art. 2 und 3 wurden so ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
3)
Art. 2 wurde nochmals ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.