(1) Gegen die von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen des zuständigen Landesrates können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme beim Landesausschuß Beschwerde einlegen; von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen über die Verhängung von Geldbußen. Die Entscheidung des Landesausschusses ist endgültig und muß dem Betroffenen mitgeteilt werden.