In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 9 (Beschwerden)

(1) Gegen die von diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen des zuständigen Landesrates können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Maßnahme beim Landesausschuß Beschwerde einlegen; von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen über die Verhängung von Geldbußen. Die Entscheidung des Landesausschusses ist endgültig und muß dem Betroffenen mitgeteilt werden.