(1) Die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Regionalkommissar für die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten zugeteilten Verwaltungsbefugnisse werden vom für den Sachbereich zuständigen Landesrat wahrgenommen; die entsprechenden Maßnahmen sind endgültig und bilden den Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung. 25)