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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 7

(1) Bei Unterlassungen oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtsobliegenheiten hat der Landesausschuß eine Untersuchung einzuleiten, und er kann das Komitee auflösen und zur Führung der Verwaltung einen Kommissär berufen; allfällige Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Verwaltung.

(2) Im Falle der Auflösung muß das neue Komitee innerhalb von sechs Monaten ernannt werden.