(1) Der Schatzmeister muß bis zum 31. März dem Rechnungsamt des Landes die Abrechnung der während des am 31. Dezember abgelaufenen Rechnungsjahres und während der zusätzlichen Gebarung vorgenommenen Einhebungen und Zahlungen vorlegen.
(2) Das Rechnungsamt stellt die Übereinstimmung dieser Gebarung mit den Buchhaltungsunterlagen des Landes fest und leitet bis zum 31. März die Rechnungslegung des Schatzmeisters mit dem Sichtvermerk der Übereinstimmung an die zuständige Rechtsprechungssektion des Rechnungshofes weiter.